
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.
Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:
Bundesland | Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß | |
Neu ab 1.4.2022 Für Sachbezugswerte ab 2023 |
Alt seit 1.4.2019 Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022 |
|
Burgenland | € 5,61 | € 5,30 |
Kärnten | € 7,20 | € 6,80 |
Niederösterreich | € 6,31 | € 5,96 |
Oberösterreich | € 6,66 | € 6,29 |
Salzburg | € 8,50 | € 8,03 |
Steiermark | € 8,49 | € 8,02 |
Tirol | € 7,50 | € 7,09 |
Vorarlberg | € 9,44 | € 8,92 |
Wien | € 6,15 | € 5,81 |
Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.
Stand: 28. Juni 2022
Bild: Vitaliy - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
Ausgabe Juli 2022
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